Allgemeine Geschäftsbedingungen von
Werner Desch – Formenbau & Erodiertechnik
– nachstehend Auftragnehmer genannt –

 

Inhalt

§1        Anwendungsbereich/ Allgemein
§2        Angebot & Vertragsabschluss
§3        Lieferung & Lieferzeiten
§4        Zahlungsbedingungen
§5        Bemusterung
§6        Werkzeugfreigabe
§7        Eigentumsvorbehalt
§8        Haftungsbeschränkung
§9        Gewährleistung
§10      Schlussbestimmung/ Sonstiges

 

§1        Anwendungsbereich/ Allgemein

(1) Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird seitens des Auftragnehmers ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Alle Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung unsererseits. Die Firma Werner Desch – Formenbau & Erodiertechnik ist jederzeit berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich aller eventuellen Anlagen mit einer angemessenen Kündigungsfrist zu ändern oder zu ergänzen. Vorher eingehende Aufträge werden nach den dann noch gültigen alten Allgemeinen Geschäftsbedingungen bearbeitet.

(2) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behalten wir uns unsere eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden und sind uns, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

 

§2        Angebot & Vertragsabschluss

(1) Unsere Angebote sind unverbindlich. Kleine Abweichungen und technische Änderungen gegenüber unseren Abbildungen oder Beschreibungen sind möglich.

(2)  Mit der Bestellung eines Werkes erklärt der Auftraggeber verbindlich, den Auftrag erteilen zu wollen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei ihm anzunehmen. Die Annahme wird schriftlich oder durch Übergabe des Werkes an den Auftraggeber erklärt.

(3)  Im Auftragsschreiben oder in einem Bestätigungsschreiben werden die zu erbringenden Leistungen bezeichnet und der voraussichtliche Fertigstellungstermin angegeben. Die den Angeboten beigefügten Spezifikationen sind deren wesentliche Bestandteile, die der Auftragsbestätigung zu Grunde gelegte Spezifikation ist Vertragsbestandteil. Der Auftraggeber erhält eine bestätigte Durchschrift des Auftragsscheines.

 

§3        Lieferung & Lieferzeiten

(1) Die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Firma Werner Desch – Formenbau & Erodiertechnik sind im Bestellformular näher ausgewiesen.
Es bleibt uns vorbehalten, eine Teillieferung vorzunehmen, sofern dies für eine zügige Abwicklung vorteilhaft erscheint. Von unseren Kunden gewünschte Sonderversendungsformen werden mit ortsüblichem Zuschlag berechnet.

(2) Beruht die Unmöglichkeit der Lieferung auf Unvermögen des Herstellers oder unseres Zulieferers, so können sowohl wir als auch der Käufer vom Vertrag zurücktreten, sofern der vereinbarte Liefertermin um mehr als 2 Monate überschritten ist. Schadensersatzansprüche wegen Verzug oder Unmöglichkeit bzw. Nichterfüllung, auch solche, die bis zu Rücktritt vom Vertrag entstanden sind, sind ausgeschlossen. Es sei denn, dass ein gesetzlicher Vertreter der Firma Werner Desch – Formenbau & Erodiertechnik vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.

(3) Liefertermine und -fristen gelten nur nach ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung als vereinbart. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung. Sie gelten mit der fristgerechten Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet bzw. geliefert werden kann.

(4) Bei Fristen und Terminen, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als fest/fix bezeichnet sind, kann uns der Kunde zwei Wochen nach deren Ablauf eine angemessene Frist zur Lieferung/Leistung setzen. Erst mit Ablauf dieser Nachfrist geraten wir in Verzug, soweit nicht ausdrücklich ein fester Liefertermin vereinbart worden ist.

(5) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.

 

§4        Zahlungsbedingungen

(1) Maßgebend sind ausschließlich die in unserer Auftragsbestätigung genannten Leistungen und Preise. Zusätzliche vom Kunden beauftragte Leistungen werden gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Sämtliche Preise verstehen sich als Nettopreise zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

(3) Zahlungen haben innerhalb von 30 Tagen ab Zugang der Rechnung beim Kunden zu erfolgen, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Geldes an. Wechsel und Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung und werden ohne Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorzeigung und Protesterhebung angenommen. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.

(4) Wir sind berechtigt, ab Eintritt des Zahlungsverzuges Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu fordern. Das Geltendmachen eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt hiervon unberührt.

(5) Der Abzug von Skonto ist nur bei besonderer schriftlicher Vereinbarung zulässig.

(6) Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen durch den Kunden sind nur zulässig, wenn diese Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt sind oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

§5        Bemusterung

(1) Bei Auftragserteilung ist zu vereinbaren, wer die Bemusterung vornimmt.

(2) Die Muster sind grundsätzlich unter Serienbedingungen herzustellen.

(3) Übernimmt der Auftragnehmer die Bemusterung, so ist der Auftraggeber verpflichtet, Fertigungsparameter zu liefern. Hat der Auftraggeber die Bemusterung übernommen, so ist er verpflichtet, das Ergebnis innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Werkzeuges dem Auftragnehmer mitzuteilen. Dieser verpflichtet sich, bei der Bemusterung aufgetretene Mängel umgehend zu beseitigen. Diese müssen in einem Erstmusterprüfbericht genau benannt sein.

 

§6        Werkzeugfreigabe

Das Werkzeug ist freigegeben, wenn die Ausfallmuster Serienbedingungen entsprechen und vom Auftraggeber akzeptiert wurden. Wenn der Auftraggeber die Bemusterung übernimmt und innerhalb von vier Wochen nach Lieferung kein Erstmusterprüfbericht bei dem Auftragnehmer vorliegt, gilt die Werkzeugfreigabe stillschweigend als erteilt.

 

§7        Eigentumsvorbehalt

(1) Alle gelieferten Gegenstände bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, aus dem der Lieferung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die gelieferten Gegenstände pfleglich zu behandeln. Der Kunde ist zur Durchführung von Service- und Wartungsarbeiten auf eigene Kosten verpflichtet, soweit diese üblicherweise an dem gelieferten Gegenstand durchgeführt werden. Insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zu versichern.

(3) Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Alle uns entstehenden Interventionskosten gehen zu Lasten des Kunden, soweit die Intervention erfolgreich war und sie von dem Dritten nicht eingezogen werden können.

(4) Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Gegenständen. Der Kunde überträgt uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne des Absatzes 1.

(5) Der Kunde ist im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes, und solange er sich nicht in Verzug befindet, berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen zu verbinden oder sonst einzubauen (nachstehend auch kurz Weiterveräußerung genannt). Jede anderweitige Verfügung über die Vorbehaltsware ist unzulässig. Stundet der Kunde seinem Abnehmer den Kaufpreis, so hat er sich gegenüber diesem das Eigentum an der Vorbehaltsware zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen wir uns das Eigentum bei Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten haben. Anderenfalls ist der Kunde zur Weiterveräußerung nicht ermächtigt.

(6) Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits hiermit an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Der Kunde ist zu einer Weiterveräußerung nur berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die ihm daraus zustehenden Forderungen auf uns übergehen.

(7) Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Gegenständen zu einem Gesamtpreis veräußert, so erfolgt die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung in Höhe des Rechnungswertes unserer jeweils veräußerten Vorbehaltsware.

(8) Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Kunde bereits hiermit einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos einschließlich des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent an uns ab.

(9) Der Kunde ist bis zu unserem Widerruf zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen ermächtigt. Wir sind zum Widerruf berechtigt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns nicht ordnungsgemäß nachkommt und insbesondere ein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufsrechtes vor, so hat der Kunde auf unser Verlangen hin uns unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, uns die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Wir sind auch selbst zur Abtretungsanzeige an den Schuldner berechtigt.

(10) Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als fünfundzwanzig (25) Prozent, werden wir auf Verlangen des Kunden insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

 

§8        Haftungsbeschränkung

(1) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers auf den nach der Art des Werkes vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter des Auftragnehmers oder seines Erfüllungsgehilfen. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer nicht. Der Auftragnehmer haftet für Sachschäden höchstens bis zur Höhe des Auftragswertes.

(2) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Auftraggebers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei des Auftragnehmers zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei des Auftragnehmers zurechenbaren Verlust des Lebens des Auftraggebers.

(3) Der Haftungsausschluss gilt nicht im Fall im Fall der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Sache im Sinne des § 444 BGB, im Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels

 

§9        Gewährleistung

(1) Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Lieferer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns unverzüglich, die Mängel schriftlich anzuzeigen (vgl. § 377 HGB); es genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Die Mängel sind dabei so detailliert wie dem Kunden möglich zu beschreiben. Dies gilt nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben.

(2) Der Kunde darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

(3) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

(4) Bei berechtigter und fristgemäßer Mängelrüge beheben wir Mängel im Wege der Nacherfüllung nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache; dabei tragen wir nur die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Kosten. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.

(5) Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu verweigern.

(6) Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

(7) Solange wir unseren Verpflichtungen zur Nacherfüllung, insbesondere zur Behebung von Mängeln oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache, nachkommen, hat der Kunde kein Recht, eine Herabsetzung der Vergütung zur verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag zu erklären, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nacherfüllung vorliegt.

(8) Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie im Sinne von § 444 BGB (Erklärung des Verkäufers, dass der Gegenstand bei Gefahrübergang eine bestimmte Eigenschaft hat und dass der Verkäufer verschuldensunabhängig für alle Folgen ihres Fehlens einstehen will) richten sich die Rechte des Kunden ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(9) Soweit nicht Grenzen für Abweichungen ausdrücklich in der Auftragsbestätigung vereinbart worden sind, sind in jedem Falle branchenübliche Abweichungen zulässig.

 

§10      Schlussbestimmung

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganze oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.